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Arbeitsrecht: Unerlaubt eingesetzter Detektiv

Unerlaubt eingesetzter Detektiv


Ein Arbeitgeber, der den Verdacht hat, dass eine Mitarbeiterin ihre Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht  und deshalb einem Detektiv die „Überwachung“ eines Arbeitnehmers überträgt, handelt rechtswidrig, wenn  sein Verdacht „nicht auf konkreten Tatsachen“ beruht. Für dabei heimlich hergestellte Film- oder Fotoaufnahmen gilt dasselbe. Eine solche Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann ein Schmerzensgeld zur Folge haben. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Hier hatte der Arbeitgeber nach der Vorlage von sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit unterschiedlichen Diagnosen einen Detektiv beauftragt, der die Frau unter anderem in einem Waschsalon filme, als sie Wäschekörbe hochhob, obwohl eine der Diagnose auf „Bandscheibenvorfall“ lautete. Die Klage der Mitarbeiterin, die ein Schmerzensgeld in Höhe von 10 500 Euro wegen „psychischer Beeinträchtigungen“ verlangte, wurde dem Grund nach anerkannt, weil der Chef vor dem Einsatz des Detektivs keinen „begründeten Verdacht“ vorbringen konnte.  Der Betrag wurde jedoch auf etwa ein Zehntel reduziert (BAG, 8 AZR 1007/13).


(Quelle Kölner Stadt-Anzeiger, 24.05.2016)

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