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Chef darf ins Mail-Postfach seiner Beschäftigten schauen

Nachdem er aus dem Urlaub an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt war, wollte ein Arbeitnehmer zunächst seine elektronische Post bearbeiten. Hierbei stellte er jedoch fest, dass sein Chef bereits einige E-Mails geöffnet hatte, obwohl ihm dieser unter der Adresse auch den Verkehr privater Nachrichten zugestanden hatte. Empört über derartiges Vorgehen wandte er sich mit dem Vorwurf der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses an die Justiz. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg konnte allerdings kein Fehlverhalten des Arbeitgebers feststellen, da insbesondere bei längerer Erkrankung oder Urlaubsanwesenheit der Zugriff auf das Postfach erforderlich sei. Auch habe der Dienstherr private E-Mails weder geöffnet noch ausgedruckt, sondern nur die eindeutig durch Kopf- beziehungsweise Betreffzeile als Geschäftsmail zu identifizierende Nachricht bearbeitet. (LAG Berlin, 4 Sa 2132/10).

Quelle: Kölner Stadt-Anzeiger

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